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   VG München, 23.02.2023 - M 24 K 22.3600   

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VG München, 23.02.2023 - M 24 K 22.3600 (https://dejure.org/2023,4340)
VG München, Entscheidung vom 23.02.2023 - M 24 K 22.3600 (https://dejure.org/2023,4340)
VG München, Entscheidung vom 23. Februar 2023 - M 24 K 22.3600 (https://dejure.org/2023,4340)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 61 Abs. 1d S. 1; AufenthG § 60a; AufnG Art. 4; DVAsyl § 9
    Private Wohnsitznahme, Auszug aus Gemeinschaftsunterkunft, Duldungsinhaber, Duldung nach § 60a AufenthG, Wohnsitznahmeverpflichtung erloschen, Eigenständige Lebensunterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit

  • rewis.io
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2017 - 18 B 543/17
    Auszug aus VG München, 23.02.2023 - M 24 K 22.3600
    Satz 2 der Regelung bestimmt, dass, soweit die Ausländerbehörde nichts Anderes angeordnet hat, dies der Wohnort ist, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der (letzten) Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat (OVG NW, B.v. 27.7.2017 - 18 B 543/17 - juris Rn. 37).

    Die Erfüllung der Lebensunterhaltssicherung bemisst sich nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 AufenthG (vgl. BT-Drs. 18/3144 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern - Art. 1 Nr. 2 c) - S. 5, Begründung S. 10; OVG NW, B.v. 27.7.2017 - 18 B 543/17 - juris Rn. 24ff.; Bergmann/Dienelt/Dollinger, 14. Aufl. 2022, AufenthG, § 61 Rn. 19 -24; ebenso die übrige einschlägige Kommentarliteratur, allerdings Funke-Kaiser, GK zum AufenthG, Stand 12/2015, § 61 Rn. 45 mit Bedenken zum Maßstab unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung: Sinn und Zweck der Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG ist die Gewährleistung einer gerechten Verteilung der Sozialkosten zwischen den Ländern, da Sozialleistungen lediglich an dem Wohnort erbracht werden, auf den sich die Wohnsitzauflage bezieht.

    Aufgrund der im Präsens formulierten Regelung des § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG kommt es allein darauf an, ob der Ausländer gegenwärtig, d.h. im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bzw. im Zeitpunkt einer sich anschließenden gerichtlichen Entscheidung seinen Lebensunterhalt sichert (vgl. OVG NW, B.v. 27.7.2017 - 18 B 543/17 - juris Rn. 28).

    Eine räumliche Beschränkung führt, wie sich aus § 61 Abs. 1 und Abs. 1a AufenthG ergibt, anders als eine Wohnsitzauflage, nicht zur Verpflichtung, den Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, sondern verpflichtet den Ausländer - bei freier Wahl seines Wohnsitzes [soweit parallel keine Wohnsitzauflage vorliegt] - nur dazu, sich in einem bestimmten räumlichen Bereich aufzuhalten und diesen nicht zu verlassen (vgl. OVG NW, B.v. 27.7.2017 - 18 B 543/17 - juris Rn. 44).

  • OVG Niedersachsen, 09.09.2020 - 13 ME 226/20

    Akzessorietät; Anschlussduldung; Ausbildungsduldung; Ausländer; Ausländerbehörde;

    Auszug aus VG München, 23.02.2023 - M 24 K 22.3600
    Für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer entsteht die Wohnsitzverpflichtung automatisch kraft Gesetzes, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist (BayVGH, B.v.2.11.2016 - 10 ZB 16.1134 - juris Rn. 8; OVG Lüneburg, B.v. 9.9.2020 - 13 ME 226/20 - juris Rn. 10f.).

    Die Wohnsitzauflage für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer erlischt ebenso automatisch, ohne Beteiligung oder Zustimmung einer Ausländerbehörde, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers (wieder) gesichert ist (OVG Lüneburg, B.v. 9.9.2020 - 13 ME 226/20 - juris Rn. 11f.).

  • VGH Bayern, 02.11.2016 - 10 ZB 16.1134

    Örtliche Zuständigkeit im Abschiebungsverfahren

    Auszug aus VG München, 23.02.2023 - M 24 K 22.3600
    Für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer entsteht die Wohnsitzverpflichtung automatisch kraft Gesetzes, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist (BayVGH, B.v.2.11.2016 - 10 ZB 16.1134 - juris Rn. 8; OVG Lüneburg, B.v. 9.9.2020 - 13 ME 226/20 - juris Rn. 10f.).

    Dies ist in § 61 Abs. 1d Satz 4 AufenthG deklaratorisch klargestellt (vgl. BayVGH, B.v.2.11.2016 - 10 ZB 16.1134 - juris Rn. 8; Kluth in BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.8.2019, § 61 AufenthG Rn. 25 - 29).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2015 - 2 O 1/15

    Änderung einer Wohnsitzauflage

    Auszug aus VG München, 23.02.2023 - M 24 K 22.3600
    Zwar wurde in Rechtsprechung und Literatur - zur bis 31. Dezember 2014 geltenden Gesetzeslage - vertreten, ein Wechsel des Wohnorts eines unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbers setze grundsätzlich eine Umverteilung gemäß § 51 AsylG bzw. § 50 AsylG voraus (vgl. OVG SA, B.v. 22.1.2015 - 2 O 1/15 - juris Rn. 11 mit Hinweis auf BayVGH, B.v. 15.5.2009 - 10 C 09.880 - juris Rn. 6 - betreffend jegliche Umverteilung; OVG RP, U.v. 15.2.2012 - 7 A 11177/11 - juris Rn. 24; OVG LSA, B.v. 30.10.2014 - 2 M 106/14 - juris Rn. 5; Funke-Kaiser, GK AufenthG, - Kommentierungsstand vor März 2015 - § 61 Rnr. 25).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.10.2014 - 2 M 106/14

    Duldung wegen eines länderübergreifenden Wohnsitzwechsels

    Auszug aus VG München, 23.02.2023 - M 24 K 22.3600
    Zwar wurde in Rechtsprechung und Literatur - zur bis 31. Dezember 2014 geltenden Gesetzeslage - vertreten, ein Wechsel des Wohnorts eines unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbers setze grundsätzlich eine Umverteilung gemäß § 51 AsylG bzw. § 50 AsylG voraus (vgl. OVG SA, B.v. 22.1.2015 - 2 O 1/15 - juris Rn. 11 mit Hinweis auf BayVGH, B.v. 15.5.2009 - 10 C 09.880 - juris Rn. 6 - betreffend jegliche Umverteilung; OVG RP, U.v. 15.2.2012 - 7 A 11177/11 - juris Rn. 24; OVG LSA, B.v. 30.10.2014 - 2 M 106/14 - juris Rn. 5; Funke-Kaiser, GK AufenthG, - Kommentierungsstand vor März 2015 - § 61 Rnr. 25).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.2012 - 7 A 11177/11

    Erfolgloser Asylbewerber; länderübergreifender Wechsel des Aufenthaltsortes

    Auszug aus VG München, 23.02.2023 - M 24 K 22.3600
    Zwar wurde in Rechtsprechung und Literatur - zur bis 31. Dezember 2014 geltenden Gesetzeslage - vertreten, ein Wechsel des Wohnorts eines unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbers setze grundsätzlich eine Umverteilung gemäß § 51 AsylG bzw. § 50 AsylG voraus (vgl. OVG SA, B.v. 22.1.2015 - 2 O 1/15 - juris Rn. 11 mit Hinweis auf BayVGH, B.v. 15.5.2009 - 10 C 09.880 - juris Rn. 6 - betreffend jegliche Umverteilung; OVG RP, U.v. 15.2.2012 - 7 A 11177/11 - juris Rn. 24; OVG LSA, B.v. 30.10.2014 - 2 M 106/14 - juris Rn. 5; Funke-Kaiser, GK AufenthG, - Kommentierungsstand vor März 2015 - § 61 Rnr. 25).
  • VGH Bayern, 01.09.2015 - 21 C 15.30131

    Beschwerde; Prozesskostenhilfe; länderübergreifende Umverteilung; hilfsweise

    Auszug aus VG München, 23.02.2023 - M 24 K 22.3600
    Mit der Änderung der Gesetzeslage zum 1. Januar 2015 ergeben sich - bezogen für den oben benannten Personenkreis, dem der Kläger angehört - auch Änderungen in Bezug auf das Entfallen der (länderübergreifenden oder landesinternen (auch bezirksübergreifenden) Umverteilung (nach § 51 AsylG, vormals AsylVfG bzw. nach § 50 AsylG, vormals AsylVfG), je nachdem, ob der geplante Zuzugsort im anderen Bundesland oder landesintern z.B. im anderen Regierungsbezirk liegt (vgl, BayVGH, B.v. 1.9.2015 - 21 C 15.30131 - juris Rn. 7f.).
  • VGH Bayern, 15.05.2009 - 10 C 09.880

    Prozesskostenhilfe; unanfechtbar abgelehnte Asylbewerberin; räumliche

    Auszug aus VG München, 23.02.2023 - M 24 K 22.3600
    Zwar wurde in Rechtsprechung und Literatur - zur bis 31. Dezember 2014 geltenden Gesetzeslage - vertreten, ein Wechsel des Wohnorts eines unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbers setze grundsätzlich eine Umverteilung gemäß § 51 AsylG bzw. § 50 AsylG voraus (vgl. OVG SA, B.v. 22.1.2015 - 2 O 1/15 - juris Rn. 11 mit Hinweis auf BayVGH, B.v. 15.5.2009 - 10 C 09.880 - juris Rn. 6 - betreffend jegliche Umverteilung; OVG RP, U.v. 15.2.2012 - 7 A 11177/11 - juris Rn. 24; OVG LSA, B.v. 30.10.2014 - 2 M 106/14 - juris Rn. 5; Funke-Kaiser, GK AufenthG, - Kommentierungsstand vor März 2015 - § 61 Rnr. 25).
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